Seit Juni 2017 enthält das Geldwäschegesetz (GwG) Regelungen zum Transparenzregister (§§ 18 – 26 GwG); diese wurden vom Gesetzgeber zum 1. August 2021 erweitert. Das Transparenzregister dient der Erfassung und dem Zugänglichmachen von Angaben über den oder die wirtschaftlich Berechtigten eintragungspflichtiger „Vereinigungen“ und „Rechtsgestaltungen“. Verstöße gegen die Anforderungen des Transparenzregisters sind bußgeldbewehrt.