Transparenzregister

  • Neue Melde- bzw. Eintragungsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche
  • Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Bußgelder

Hintergrund des Transparenzregisters

Seit Juni 2017 enthält das Geld­wä­sche­ge­setz (GwG) Re­ge­lun­gen zum Trans­pa­renz­re­gis­ter (§§ 18 – 26 GwG); diese wurden vom Gesetzgeber zum 1. August 2021 erweitert. Das Trans­pa­renz­re­gis­ter dient der Er­fas­sung und dem Zu­gäng­lich­ma­chen von An­ga­ben über den oder die wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten eintragungspflichtiger „Vereinigungen“ und „Rechtsgestaltungen“. Verstöße gegen die Anforderungen des Transparenzregisters sind bußgeldbewehrt.

 

Eintragungspflicht

Eintragungspflichtig in das Transparenzregister sind nach § 20 GwG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (= „Vereinigungen“), insbesondere:

  • eingetragene Vereine (e.V.)
  • Aktiengesellschaften (AG),
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA),
  • eingetragene Genossenschaften (eG),
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaften (UG),
  • Partnerschaftsgesellschaften (PartG),
  • offene Handelsgesellschaften (OHG),
  • Kommanditgesellschaften (KG) sowie
  • sonstige Rechtsgestaltungen wie Stiftungen nach § 21 GwG

 

Nicht eintragungspflichtig

Folgende Vereinigungen und Rechtsgestaltungen müssen dem Transparenzregister keine Angaben übermitteln:

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaften),
  • Gemeinschaften (WEG),
  • nicht rechtsfähige Vereine,
  • Einzelkaufleute und
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen öffentlichen Rechts).

Einzutragende Daten

Eintragungspflichtige Vereinigungen und Rechtsgestaltungen ha­ben die folgenden Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, auf aktuellem Stand zu halten und stets un­ver­züg­lich elektronisch zur Ein­tra­gung unter www.transparenzregister.de in das Trans­pa­renz­re­gis­ter mit­zu­tei­len:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie
  • Staatsangehörigkeit (für Eintragungen oder Änderungen seit Januar 2020).

Pflichten der Kreditinstitute

Kreditinstitute müssen bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer eintragungspflichtigen Vereinigung oder Rechtsgestaltung einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einholen und dortige Eintragungen mit den dem Kreditinstitut vorliegenden Daten abgleichen.

Festgestellte Unstimmigkeiten sind dem Transparenzregister vom Kreditinstitut unverzüglich
zu melden

Benötigte Unterlagen für die Begründung der Geschäftsbeziehung

Besteht für Ihre Gesellschaft oder Rechtsgestaltung grundsätzlich eine Eintragungspflicht, bitten wir Sie, mit den allgemeinen Kontoeröffnungsunterlagen (z.B. Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag), auch einen Auszug des Transparenzregisters einzureichen.

Wichtig:

Vor Einreichung des Auszugs aus dem Transparenzregister sollte die Übereinstimmung der
darin enthaltenen Angaben mit den der Bank anlässlich der Kontoeröffnung vorgelegten weiteren Unterlagen geprüft werden.

Etwaige Unstimmigkeiten muss die Bank dem Transparenzregister unverzüglich melden. Die
Missachtung dieser Meldeverpflichtung ist eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.

Weitere Informationsquellen